Was man bei der Nachbarschaftshilfe beachten sollte

Nachbarn erweisen sich gerne kleine Gefälligkeiten. Wenn bei der Nachbarschaftshilfe jedoch etwas schiefgeht, kann dies zu Problemen führen, nicht nur im Nachbarschaftsverhältnis. Um Streit zu verhindern, raten die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) dazu, vorher den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen.

Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss laut DVAG für den Schaden aufkommen. Da springt die private Haftpflichtversicherung ein. Doch gerade bei Gefälligkeiten – freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistungen – ist die Haftungsfrage kompliziert. Im Schadensfall wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz unterschieden. Nicht haftbar gemacht wird der Helfer, wenn er leicht fahrlässig handelt: Der Geschädigte hat also keinen Anspruch auf Schadensersatz, heißt es weiter.

Die DVAG-Experten erläutern: „Zerbricht der hilfsbereite Nachbar etwa beim Blumengießen versehentlich eine Vase, gilt dies als leichte Fahrlässigkeit. Er kann nicht haftbar gemacht werden.“ Hätte der Schaden jedoch durch gesunden Menschenverstand verhindert werden können, gilt dies als grobe Fahrlässigkeit. „Fällt ein auf dem Fenstersims abgestellter Gegenstand durch einen Windstoß herunter und beschädigt etwas, liegt grobe Fahrlässigkeit vor“, so das Beispiel der Vermögensberater. „Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt schädigt. Beispielsweise wenn der Helfer aus Neid oder Wut Eigentum des Nachbarn zerstört“, erklären die Experten der DVAG. Viele Schäden bei Freundschafts- und Nachbarschaftsdiensten entpuppen sich als leicht fahrlässig. Der Geschädigte bekommt den Schaden also nicht erstattet – ein potenzieller Auslöser für einen Streit, so die DVAG.

Doch auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung laut DVAG im Falle von Gefälligkeitsschäden meist nur in eingeschränktem Maße bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze. Die Experten der DVAG raten daher allen freiwilligen Helfern dazu, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Gefälligkeitsschäden abdeckt und dies im besten Fall unbegrenzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme – dann bleibt der Betroffene nicht auf den Kosten sitzen. Damit steht einer guten Nachbarschaftsbeziehung nichts mehr im Weg – egal, ob am Valentinstag oder den Rest des Jahres.

Bildquelle: meineprivatenfinanzen.de