Ihre privaten Finanzen: Das ändert sich 2016
Der Jahreswechsel naht und der deutsche Gesetzgeber bringt nicht nur die endgültige Umstellung auf SEPA mit sich. Auch in in den Bereichen Altersvorsorge, Kranken- und Sachversicherungen kommen wichtige Änderungen auf den Weg. Im Folgenden ein Überblick.
Altersvorsorge – die Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2016 steigt sie auf 74.400/64.800 Euro (West/Ost).
Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Konkret:
Dadurch erhöht sich der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, auf 248 Euro monatlich (2.976 Euro pro Jahr). Das entspricht vier Prozent der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung West.
Wichtig zu wissen: Steuerfrei sind sogar unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik erfolgt die Anpassung zum Beispiel eines Direktversicherungsbeitrags automatisch und im richtigen Maßstab. Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.
Ihre Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte
Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Mittlerweile wird der maximale Förderrahmen der Basis-Rente jährlich erhöht. Ab Januar 2016 steigt dieser auf 22.766 Euro für Singles und auf 45.532 Euro (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage).
Allerdings gelten diese Maximalbeträge erst ab 2025 vollständig. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2016 können aber schon 82 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 22.766 Euro – maximal 18.668 Euro (37.336 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 45.532 Euro).
Neuregelungen bei der Krankenversicherung
Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt ab Januar im Rahmen der jährlichen Anpassung von 49.500 Euro auf 50.850 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro Jahreseinkommen ab 2016. Erst nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.
Private Krankenversicherte. Der Wechsel soll einfacher werden
Zum 1. Januar gilt der von fast allen Anbietern verabschiedete „PKV-Tarifwechselleitfaden“. Darin verpflichten die Versicherer sich unter anderem, Wechsel-Anfragen von Kunden innerhalb einer festgelegten Frist zu beantworten und ihnen möglichst viele Tarifmöglichkeiten zur Auswahl zu stellen.
Hintergrund ist eine steigende Nachfrage von privat Versicherten, die ihren Krankenversicherungsschutz optimieren wollen. Gründe dafür können eine veränderte Lebenssituation, die Beitragsentwicklung des bisherigen Tarifs oder neue Tarifoptionen der Versicherer sein. „Doch bei der Tarifwahl bzw. beim Wechsel in den passenden Tarif ist angesichts der komplexen Versicherungsbedingungen Expertenunterstützung ratsam“, sagt Clemens Keller, Leiter Krankenversicherung bei MLP.
Bankangelegenheit: Die Änderungen beim Freistellungsauftrag
Durch Änderungen des § 45d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Deshalb sollten Kunden prüfen, ob sie für früher erteilte Freistellungsaufträge bereits ihre Steuer-Identifikationsnummer an die konto- oder depotführende Bank weitergereicht haben. Liegt dem zuständigen Institut diese Nummer nicht bis zum Stichtag vor, darf es den eingerichteten Freistellungsauftrag nicht mehr berücksichtigen und muss bei Kapitalerträgen die Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten. Zuviel gezahlte Steuern könnten dann erst über die Lohnsteuererklärung zurückgefordert werden. In der Regel steht die Steuer-Identifikationsnummer im Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben des Finanzamtes.
Nachrüstpflicht für Rauchmelder
Ende des Jahres 2015 läuft die Nachrüstfrist für Rauchmelder in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ab. Das heißt:
Anfang 2016 müssen somit nun auch in allen bestehenden Gebäuden Rauchwarner installiert werden. Für Neubauten gilt in fast allen Bundesländern bereits seit einigen Jahren eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern. Zur Installation der Rauchmelder sind in der Regel die Eigentümer von Häusern oder Wohnungen verpflichtet bzw. die Vermieter. Wer der Nachrüstpflicht dauerhaft nicht nachkommt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern verletzt unter Umständen die sogenannte Obliegenheitspflicht seiner Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Die vertraglichen Obliegenheiten beschreiben Pflichten des Versicherten – dazu gehört auch die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften, also auch die Rauchwarnmelderpflicht. Wird eine vertragliche Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer im Schadenfall die Entschädigung kürzen.
DAS THEMA überhaupt in 2016
Kontonummer und Bankleitzahl entfallen – es lebe SEPA
Nur noch bis zum 1. Februar können Verbraucher für Inlandszahlungen auch ihre bisherige Bankleitzahl und Kontonummer bei Überweisungen & Co. verwenden. Ab dann gilt ausschließlich die International Bank Account Number (IBAN)!
Zudem ist bis 1. Februar noch das elektronische Lastschriftverfahren nutzbar. Zugleich entfällt zu diesem Datum die Angabe des Business Identifier Code (BIC) auch für Zahlungen ins Ausland.
Kindergeld und die Steuer-Identifikationsnummer
Ab dem 1. Januar 2016 verlangt die Familienkasse ab dem 1. Januar 2016 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Eltern und des Kindes. Damit soll verhindert werden, dass das Kindergeld doppelt ausgezahlt wird. Die Nummer sollte man zeitnah abgeben.
Studenten bekommen eine BAföG-Erhöhung
Ab Herbst 2016 wird das BAföG erhöht. Zum Wintersemester 2016/17 erhalten die Studenten circa sieben Prozent mehr Geld. Der Maximalbetrag liegt dann künftig bei 735 Euro. Auch die wichtigen Freibeträge steigen um etwa sieben Prozent an. Das heißt:
Studenten dürfen dann pro Monat 50 Euro mehr, insgesamt 450 Euro, neben BAfÖG hinzuverdienen.
Quelle: meineprivatenfinanzen.de/MLP