BAV: Kann man Betriebliche Altersvorsorge kündigen?

Die Frage, ob man eine Betriebliche Altersvorsorge oder kurz eine bAV kündigen kann, taucht in letzter Zeit immer mal wieder auf. Angesichts der unklaren Zinsslage, macht sich offensichtlich der ein oder andere Angestellte Gedanken über seine Vermögenssituation im Alter.

Generell gilt: Renten- oder Lebensversicherungen lassen sich immer (auf Zeit) beitragsfrei stellen, d.h. man kann die monatliche Belastung auf Null senken. Das gilt auch für die Betriebsrente. Offiziell nennt sich der entsprechende Bereich übrigens Betriebliche Altersversorgung.

Die Frage zur Kündigung beantwortet die Beitragsfreistellung aber nur zum Teil. Sobald man sich im Bereich der Betriebliche Altersversorgung bewegt wird alles deutlich komplizierter.

Die Betriebliche Altersversorgung kann ja entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden. Auf die genauen Details dieser Regelungen verzichte ich hier. Wichtig hierbei ist, dass durch den Abschluss eines solchen bAV-Vertrages steuerbegünstigte Ansprüche auf Rentenzahlungen begründet werden. D.h. bis zum vereinbarten Renteneintrittsalter (meistens ab 65 oder 67 Jahre) kommt man an das bisher gezahlte Geld nicht heran!

Der sonst mögliche Weg über die Auszahlung des Rückkaufswertes bleibt also verschlossen. Insofern kann man sich also von einer Betriebliche Altersversorgung nicht so leicht trennen. Neben der erwähnten (zeitweisen) Beitragsfreistellung kommt aber auch hier die Senkung der Monatsbeiträge von meist einigen Hundert Euro auf minimal 50 Euro (je nach Versicherer) in Frage. Entscheidend sind immer die Gründe für den Kündigungswunsch.

An dieser Stelle möchte ich auch auf den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb, etwa durch Kündigung, hinweisen. Während die Arbeitnehmer-finanzierte bAV (Entgeltumwandlung) immer zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann, ist dies bei der Arbeitgeber-finanzierten bAV nur nach bestimmten Fristen der Fall.

Empfehlung: Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen in den letzten Jahren bedarf jedoch jeder Fall einer individuellen Betrachtung durch einen bAV-Spezialisten: Entweder im Unternehmen selbst, durch den Steuerberater oder einen Spezialisten des Versicherers.

Bildquelle: meineprivatenfinanzen.de